Täglich erhalten bundesweit unzählige Bürger urheberrechtliche Abmahnungen. Abmahngegenstand ist der angebliche illegale Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Werken in Internettauschbörsen. Es geht hauptsächlich um Musik, Filme, Hörbücher und PC-Spiele. Die Betroffenen werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Daneben fordern die Anwälte der Rechteinhaber die Erstattung von Abmahnkosten. Dabei geht es um Beträge zwischen 350,00 EUR bis 1.800,00 EUR.
Viele der Abgemahnten sind rechtsschutzversichert. Insofern liegt es zunächst nahe, die Rechtsschutzversicherung um Hilfe zu bitten. Gemäß § 3 Absatz 2 d ARB 2000 besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Urheberrechten. Ungeachtet dessen oder gerade deswegen fühlen sich manche Sachbearbeiter beflissen, „Rechtsberatung“ im Hinblick auf die erhaltene urheberrechtliche Abmahnung zu geben. Man möchte sich offensichtlich kundenfreundlich zeigen. Nun liegt es eigentlich nahe anzunehmen, dass die Kenntnis des Sachbearbeiters in diesem Rechtsgebiet womöglich nicht so vorhanden ist, wie in mitversicherten Rechtsgebieten. Denn immerhin sind Urheberrechtverletzung vom Versicherungsschutz ausgenommen, so dass der Sachbearbeiter damit auch wenig zu tun haben dürfte. In der Tat berichteten hier Abgemahnte dann auch von fragwürdigen Ratschlägen seitens der Sachbearbeiter wie
„Da würde ich gar nicht drauf reagieren – das ist eine Abzocke“
bis hin zu
„Vorformulierungen von Unterlassungserklärungen ohne Vertragsstrafenversprechen“
Letztere hatte eine Abgemahnte dann auch beim Gegner eingereicht mit dem Ergebnis, dass diese zurückgewiesen wurde und die Abmahnkosten aufgrund „Verweigerung des Vergleichs“ erhöht worden sind.
Derartige Ratschläge sind grob fahrlässig falsch. Der Abgemahnte vertraut natürlich auf den Rechtsrat seiner Versicherung und befolgt die Ratschläge. Das Nachsehen hat der Abgemahnte.
Es ist den Rechtsschutzversicherungen dringend zu raten, nur in den Rechtsgebieten Ratschläge zu erteilen, die auch mitversichert sind. Der Schaden aus einer Falschberatung wird in jedem Fall höher sein als eine Kostenübernahme für einen spezilalisierten Anwalt.
Wer als Rechtsschutzversicherung seinem Kunden einen Gefallen tun möchte, sollte also auf Kulanz die Kosten für einen auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Rechtsanwalt (teilweise) übernehmen oder einen pauschalen Geldbetrag zur Abgeltung der Anwaltskosten zur Verfügung stellen. Der Abgemahnte kann dann einen Anwalt suchen und mit diesem bezüglich des Honorars in Verhandlung treten.
Abgemahnte Rechtsschutzversicherte sollten gegenüber ihrer Rechtschutzversicherung argumentieren, es bestehe bereits seit mehreren Jahren eine Rechtsschutzversicherung, die in der Vergangenheit nie oder selten in Anspruch genommen wurde.
Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass folgende Rechtschutzversicherungen die Rechtsanwaltskosten ganz oder teilweise übernommen haben: Gerling, ADVO-Card, DAS.
Folgende Rechtsschutzversicherungen haben eine Kostenübernahme abgelehnt: All Recht, Zürich, ADAC, Allianz.
Dies zeigt, dass es sich auf jeden Fall lohnt, die Rechtsschutzversicherung um eine Kostenübernahme zu bitten.
Für Fragen zu dieser Thematik und zum Umgang mit Rechtsschutzversicherungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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